Equal Pay in der Zeitarbeit_ Geldbaum

Neben den Arbeitskräften aus der Stammbelegschaft sind in einem Unternehmen oftmals auch leiharbeitnehmende Personen beschäftigt. Diese verleiht eine Zeitarbeitsfirma an ein anderes Unternehmen, wobei sie die Betriebe für den benötigten Zeitraum, so etwa bei einem Personalengpass oder während Auftragsspitzen, unterstützen. Dafür hat die Bundesregierung im § 8 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) den Grundsatz des Equal Pay in der Zeitarbeit verankert. In dem folgenden Beitrag erfahren Sie, was sich hinter „Equal Pay“ verbirgt, welche Herausforderungen mit der Einhaltung des Grundsatzes verbunden sind und welche Auswirkungen Equal Pay für Zeitarbeitnehmende hat.

Welche Definition gilt für Equal Pay in der Zeitarbeit?

Equal Pay ist ein Fachbegriff, der im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerüberlassung genannt wird. Der »Grundsatz der gleichen Bezahlung« ist im § 8 AÜG gesetzlich verankert. Dies bedeutet, dass leiharbeitnehmende Personen einen rechtlichen Anspruch auf die gleiche Bezahlung gegenüber dem Kollegium aus der Stammbelegschaft haben.

Welche Arten von Equal Pay gibt es?

Das Equal Pay kennt die beiden folgenden Arten:

  • Gesetzliches Equal Pay
  • Tarifliches Equal Pay
Equal Pay Zeitarbeit_Lagerarbeit

Gesetzliches Equal Pay

Das gesetzliche Equal Pay gilt, wenn Zeitarbeitnehmende in einer Branche eingesetzt werden, für die es keinen Tarifvertrag gibt. Hier ist die Zeitarbeitsfirma ab dem ersten Tag dazu verpflichtet, den zeitarbeitnehmenden Personen dasselbe Arbeitsentgelt zu zahlen, das auch die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmens erhält. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die sich gegenüber den Leiharbeitnehmenden ergeben, die in einer Branche tätig sind, für die ein Tarifvertrag vereinbart wurde.

Tarifliches Equal Pay

Das tarifliche Equal Pay ist ein branchenabhängiges Entlohnungssystem. Entscheidend ist, dass bei einigen Branchen Branchenzuschläge gelten – bei anderen Branchen wiederum nicht. Dieser Aspekt ist auch zu beachten, wenn Sie eine Arbeitskraft im Rahmen eines Zeitarbeitsverhältnisses beschäftigen.

Gilt für die Branche ein Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen, steigt der Lohn der Zeitarbeitnehmenden stufenweise an. Wie hoch die jeweiligen Erhöhungen sind, hängt von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei dem entleihenden Unternehmen ab. Auf diesem Weg erhalten die zeitarbeitnehmenden Personen ab dem 16. Monat dieselbe Bezahlung wie die Arbeitskräfte der Stammbelegschaft.

Erhalten die Zeitarbeitnehmenden von Anfang an mehr als die Kolleg*innen der Stammbelegschaft, finden keine Anpassungen des Gehalts statt.

Welche Bedingungen sieht das Gesetz für Equal Pay im Rahmen der Zeitarbeit vor?

Der Grundsatz des Equal Pay ergibt sich seit dem April 2017 aus der gesetzlichen Vorschrift des § 8 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Mit der Einhaltung des Grundsatzes zum Equal Pay ist ein Zeitarbeitsunternehmen gegenüber den beschäftigten Zeitarbeitnehmenden auch zur Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen, Sonntags- und Feiertagszuschüssen sowie Verpflegungszuschüssen verpflichtet.

Profitiert eine dauerhaft beschäftigte Person von einem geldwerten Vorteil, wie etwa der Stellung eines Diensthandys, haben Zeitarbeitnehmende in einer vergleichbaren Position den Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

Die Herausforderungen für Equal Pay auf dem Zeitarbeitsmarkt

Im Rahmen der Zeitarbeit, stehen Führungskräfte eines Unternehmens einigen Herausforderungen gegenüber, die mit dem Grundsatz des Equal Pay zu bewältigen sind. Hierzu gehören:

Unterschiedliche Vergütungssysteme für Zeitarbeitnehmende und Mitarbeiter*innen der Stammbelegschaft

Das deutsche Arbeitsrecht sieht verschiedene Vergütungssysteme vor: In einigen Branchen gelten Tarifverträge und in anderen Unternehmen erfolgt die Entlohnung der Belegschaft auf Stundenbasis. Darüber hinaus werden, zum Beispiel in der Dienstleistungsbranche, häufig freie Honorarzahlungen vereinbart.

Die Aufgabe einer Zeitarbeitsfirma ist es, den unterschiedlichen Vergütungssystemen, die das deutsche Arbeitsrecht vorsieht, gerecht zu werden. Gilt in einer Branche ein Tarifvertrag, erfolgt die Gleichstellung der Entlohnung spätestens ab dem 16. Monat. In den Betrieben, in denen die Arbeitnehmenden auf Stundenbasis beschäftigt werden, darf auch eine zeitarbeitnehmende Person nach dem 15. Monat nicht zu einer geringen Entlohnung beschäftigt werden.

Problematisch ist es für eine Zeitarbeitsfirma in den Branchen, in denen die Unternehmen mit ihren Arbeitskräften eine freie Honorarvereinbarung treffen. Hier sind die Herausforderungen an Equal Pay besonders hoch.

Mangelnde Transparenz bei der Entlohnung von Zeitarbeitskräften

Ein weiterer Aspekt, der bei der gleichen Bezahlung von dauerhaft beschäftigten Angestellten und Zeitarbeitnehmenden besteht, ist die mangelnde Transparenz der Entlohnung. Oft können die Gehälter nicht miteinander verglichen werden, weil den zeitarbeitnehmenden Personen nicht klar ist, wie sich ihre Entlohnung zusammensetzt und welche Gehaltsbestandteile  unberücksichtigt blieben. Ein Weg, dieser Herausforderung erfolgreich zu begegnen, ist die Einführung des tariflichen Equal Pay.

Geschlecht und Alter als Faktoren: Ungleichbehandlung von Zeitarbeitskräften

Weitere Benachteiligungen für Zeitarbeitnehmende ergeben sich aus offensichtlichen Kriterien: Geschlecht und Alter spielen hierbei eine entscheidende Rolle, da Zeitarbeitskräfte, die mit derselben Aufgabe betraut sind und dieselbe Verantwortung tragen, im Vergleich zur Stammbelegschaft oft ein niedrigeres Gehalt erhalten. Diese ungleiche Bezahlung basiert nicht auf individuellen Leistungen oder Qualifikationen, sondern auf dem Umstand, dass sie als Zeitarbeitnehmende eingestellt wurden. Dies führt zu einer weiteren Ungerechtigkeit in der Arbeitswelt, da bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden aufgrund ihres Status als Zeitarbeitende systematisch benachteiligt werden.

Equal Pay Zeitarbeit_banking

Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Entlohnung von Zeitarbeitnehmenden gibt es?

Im deutschen Arbeitsrecht sind einige Maßnahmen verankert, die das Equal Pay zwischen Leiharbeitnehmenden und dem Kollegium der Stammbelegschaft fördern sollen. Daneben stehen die Zeitarbeitsfirmen auch selbst in der Verantwortung, ihren Angestellten in einem Zeitarbeitsverhältnis eine leistungsgerechte Vergütung zu gewährleisten. Schließlich können auch Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen einen Beitrag zum Equal Pay leisten.

Tarifverträge und andere gesetzliche Vorgaben

In den Tarifverträgen haben die Arbeitnehmervertretungen mit den Arbeitgeberverbänden eine leistungsgerechte Vergütung vereinbart, die sich in regelmäßigen Abständen an sich ändernde Lebensbedingungen anpasst. Dass eine zeitarbeitnehmende Person hiervon profitiert, wenn sie mindestens neun Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, ist dem Erfolg des Equal Pay zuzuschreiben.

In den Branchen, in denen kein Tarifvertrag Anwendung findet, wie zum Beispiel im Dienstleistungssektor, fordert das Gesetz im § 8 AÜG, dass die Angleichung der Gehälter bereits ab dem ersten Tag gilt. Voraussetzung hierfür ist, dass Zeitarbeitnehmende dieselbe Funktion wie die Mitarbeitenden aus der Stammbelegschaft übernehmen und eine vergleichbare Verantwortung tragen.

Unterstützung durch Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen

Die Unterstützung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen muss sich auch auf die Arbeitnehmenden beziehen, die in einem Zeitarbeitsverhältnis beschäftigt sind. Dies bedeutet, dass sie stärker bei den Tarifverhandlungen einbezogen werden.

Selbstverantwortung der Zeitarbeitsfirmen

Den entleihenden Zeitarbeitsfirmen obliegt die Selbstverantwortung dafür, ihren Mitarbeitenden eine Beschäftigung zu soliden Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Hinsichtlich des Equal Pay bedeutet dies, dass eine Zeitarbeitsfirma, wie Zenjob, jedem Bewerbenden ein faires und transparentes Vergütungssystem ermöglicht.

Equal Pay: Welche Auswirkungen hat dies für Zeitarbeitgebende?

Das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankerte Equal Pay hat positive Effekte, die sich auf die Arbeitsbedingungen und die Arbeitszufriedenheit von Zeitarbeitnehmenden auswirken.

Hieraus ergeben sich folgende positive Effekte für Ihr Unternehmen und die Wirtschaftlichkeit.

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Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Gute Arbeitsbedingungen sind die Basis dafür, dass die Mitarbeiterschaft Aufgaben zufriedenstellend erledigt und zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens beiträgt. Dies gilt nicht nur für die Angestellten, die dauerhaft in einem Unternehmen beschäftigt sind. Auch Zeitarbeitnehmende bringen sich stärker bei einem Arbeitseinsatz ein, wenn sie hier die Arbeitsbedingungen vorfinden, die auch für die Stammbelegschaft gelten.

Erhöhung der Motivation und der Arbeitszufriedenheit

Zeitarbeitnehmende sind für maximal 18 Monate bei einem Entleiher beschäftigt. So sieht es das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor. Während dieser Zeit unterstützen die Leiharbeitskräfte bei allen Aufgaben, die die Kapazitäten der Standardbelegschaft überstrapazieren. Dies funktioniert aber nur, wenn die Zeitarbeitskräfte entsprechend motiviert und mit ihrer Tätigkeit zufrieden sind.

Neben der auszuführenden Arbeit ist das leistungsgerechte Arbeitsentgelt ein weiterer Faktor, der die Motivation von Zeitarbeitnehmenden erhöht. Gerade hier spielt das Equal Pay eine besondere Rolle, weil sich Zeitarbeitnehmende in der Regel nicht mit dem Unternehmen und dessen Philosophie identifizieren.

Positive Effekte auf Gesellschaft und Wirtschaft

Zufriedene Arbeitskräfte in der Zeitarbeit stellen sich auch für die Gesellschaft und die Wirtschaft als Vorteil dar. Wer als Leiharbeiter*in weiß, dass die Zeitarbeitsfirma den Grundsatz der gleichen Bezahlung beachtet, kann in verschiedenen Unternehmen Berufserfahrung sammeln und auf diese Weise den Weg für die eigene Karriere ebnen.

Die Unternehmen in der Wirtschaft kompensieren mit der Beschäftigung von zeitarbeitnehmenden Personen einen Personalengpass oder können Auftragsspitzen besser bewältigen.

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes?

Weil der Equal-Pay-Grundsatz im § 8 AÜG gesetzlich geregelt ist, hat ein Verstoß gegen die Vorschrift teils schwerwiegende Folgen. Daher sehen sich Zeitarbeitsfirmen und Entleiher bei Nichteinhaltung des Equal-Pay-Grundsatzes mit den folgenden Konsequenzen konfrontiert:

  • Die Verhängung eines Bußgeldes, das bis zu 500.000 Euro beträgt.
  • Die Entziehung der Erlaubnis, die eine Zeitarbeitsfirma berechtigt, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden.
  • Die Zahlung des Differenzbetrages, der entweder zu dem gesetzlichen oder dem tariflichen Equal Pay besteht.

Missachtet eine Zeitarbeitsfirma bei der Beschäftigung einer zeitarbeitnehmenden Person den Grundsatz des Equal Pay, besteht die Möglichkeit, diesen gerichtlich einzuklagen.

Fazit

Das Equal Pay, also der Grundsatz der gleichen Bezahlung für Festangestellte sowie Leiharbeitskräfte, ist im Gesetz verankert und muss nach § 8 AÜG eingehalten werden. Die faire Entlohnung der Arbeitskräfte stellt allerdings nicht nur ein Grundrecht, sondern auch elementar für die Zufriedenheit der Leiharbeitnehmenden und somit deren Leistung und Mehrwert für Ihr Unternehmen dar.

Um das Equal Pay bei Zeitarbeitskräften erfolgreich durchzusetzen, müssen Faktoren, wie Transparenz bei der Entlohnung oder die Verpflichtung zur Einhaltung des Equal Pay, erfüllt werden. Dies liegt in der Verantwortung der personaldienstleistenden Agentur und dem leihenden Unternehmen.

Personaldienstleistungen wie Zenjob haben das Equal Pay zur selbstverantwortlichen Aufgabe gemacht. Hier profitiert die Bewerberschaft von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung.

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