Person sitz am Schreibtisch und schreibt mit einem roten Stift in ein Notizbuch

Zeitarbeitskräfte zu entleihen, kann Ihrem Unternehmen viele Vorteile bringen. Bevor Sie nun aber überstürzt Verträge abschließen, sollten Sie sich in Ruhe mit Ihren Rechten und Pflichten beschäftigen. Denn Sie sind nicht nur den Zeitarbeitskräften gegenüber in der Pflicht, sondern auch der Zeitarbeitsfirma, mit der Sie einen Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung abschließen möchten. Welche Pflichten das im Einzelnen sind, welche Ausnahmen es jeweils gibt und wie Sie sicherstellen können, dass sich sowohl die Leiharbeiter*innen als auch Ihr langfristig beschäftigtes Personal (weiterhin) in Ihrem Betrieb wohlfühlen, erfahren Sie im Folgenden. 

Was genau ist Arbeitnehmerüberlassung? 

Wenn von Arbeitnehmerüberlassung die Rede ist, ist damit das temporäre Ausleihen von Arbeitnehmer*innen an eine*n andere*n Arbeitgeber*in gemeint. Die Leiharbeitskräfte unterliegen dann der Arbeitsorganisation und der Weisung des Entleihenden. 

Nice to know: 

Leiharbeit und Zeitarbeit sind andere Begriffe für Arbeitnehmerüberlassung. Sie bedeuten genau das Gleiche. 

Wer steht bei wem unter Vertrag? 

In der Leiharbeit besteht der Arbeitsvertrag zwischen der verleihenden Person und der Leiharbeitskraft. Die verleihende Zeitarbeitsfirma trägt somit die Verantwortung für Dinge wie Vertragsverlängerung, Kündigung und Urlaubsgewährung. 

Die Arbeit selbst leistet die Leiharbeitskraft bei der entleihenden Person. Der Zeitraum, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, ist begrenzt. Als entleihende Person sind Sie unter anderem für die Festlegung von Arbeitszeiten und Pausen sowie die Sicherstellung der Arbeitsqualität zuständig. 

Ein Stapel Unterlagen die auf einem Tisch liegen

Welche rechtliche Grundlage gibt es? 

Die Pflichten der entleihenden Person und die Rechte der Leiharbeitskraft sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – abgekürzt AÜG – geregelt. 

Im AÜG stehen unter anderem Gesetze zur zeitlichen Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung und zur monetären Gleichstellung von Zeitarbeitskräften und Stammpersonal des entleihenden Unternehmens.

Vorsicht: Bei Leiharbeit handelt es sich nicht um eine Art der Arbeitsvermittlung. 

Bei der Arbeitsvermittlung wird das Ziel verfolgt, Arbeitnehmer*innen feste Arbeitsplätze zu vermitteln, die sie langfristig bekleiden. 

Bei der Leiharbeit allerdings sind die Leiharbeiter*innen bei Zeitarbeitsfirmen angestellt. Sie werden von der Leihfirma für begrenzte Zeiträume an verschiedene Unternehmen entliehen. Damit gehen Rechten und Pflichten sowohl für die Zeitarbeitsagentur als auch für das entleihende Unternehmen einher. 

 

Welche Vorteile haben Entleiher*innen?

Wenn Ihr Betrieb Zeitarbeitskräfte entleiht und Sie somit für einen begrenzten Zeitraum zusätzlich zu Ihrem Stammpersonal weitere Arbeitskräfte temporär beschäftigen, bringt dies verschiedene Vorteile mit sich. 

So können Sie etwa aus einem – in der Regel recht großen – Pool der Zeitarbeitsfirma Zeitarbeitskräfte aussuchen, die Ihnen geeignet erscheinen. Da Sie keine langfristigen Arbeitskräfte auswählen und einstellen müssen, ist Ihr Verwaltungsaufwand vergleichsweise gering. Auch die Einarbeitung fällt bei Leiharbeitskräften oft kürzer aus und es müssen weniger Ressourcen eingesetzt werden. 

Neben zahlreichen Vorteilen gilt es aber auch gesetzlich festgelegte Pflichten zu beachten, die Sie als Arbeitgeber*in bzw. als entleihender Betrieb befolgen müssen.

Welchen Pflichten unterliegen entleihende Personen? 

Wenn Sie Personal von einer Zeitarbeitsfirma entleihen, sind Sie zwei Parteien gegenüber verpflichtet: dem verleihenden Betrieb und der entliehenen Arbeitskraft. Wir von Zenjob haben Ihnen hier die wichtigsten Punkte aufgelistet: 

Pflichten gegenüber der Zeitarbeitskraft 

Als entleihendes Unternehmen sind Sie in der Pflicht dafür zu sorgen, dass es eine finanzielle Gleichstellung zwischen Zeitarbeitskräften und langfristig angestelltem Personal gibt. Dennoch sind Sie nicht das hauptverantwortliche Organ. Die Hauptverantwortung trägt der*die Arbeitgeber*in, in diesem Fall ist dies die Zeitarbeitsfirma. Sie haben der Leiharbeitskraft ein Direktionsrecht bezüglich der Arbeit an sich. Allerdings sind Sie nicht mit allen Pflichten und daher auch nicht mit allen Rechten einer arbeitgebenden Institution bedacht. Denn in der Rolle des*r Arbeitgebenden tritt die Zeitarbeitsfirma auf. 

Die folgenden zwei Punkte fallen allerdings vollständig in Ihren Zuständigkeitsbereich: 

Gleichstellung

Der essenzielle Grundsatz der Gleichberechtigung in dem Unternehmen, das Arbeitskräfte entleiht, bezieht sich nicht nur auf die rein finanzielle Vergütung. Hierbei geht es auch um den allgemeinen Zugang zu einer betrieblichen Einrichtung. Gleichstellung muss also auch hinsichtlich der Nutzung von gesundheitsförderlichen Programmen oder der Nutzung einer in den Betrieb integrierten Kindertagesstätte gegeben sein. Sie als entleihender Betrieb sind in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass allen Ihren Arbeitskräften die gleichen Möglichkeiten offen stehen.

Was ist das Direktionsrecht? 

Bei dem Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, geht es um das Recht einer arbeitgebenden Institution, etwa Arbeitszeiten und Pausen zu bestimmen. Auch die Performance der Zeitarbeitskraft zu überprüfen, Aufgaben zu vergeben und den Arbeitsort zu bestimmen, gehört zu den Inhalten des Direktions- bzw. Weisungsrechts.

Offene Stellenangebote

Wenn Sie Zeitarbeitskräfte bei einer Leiharbeitsfirma entleihen, sind Sie dazu verpflichtet, die arbeitnehmenden Personen über offene Stellen in Ihrem Unternehmen zu informieren. Festgehalten ist dies in §13 des AÜG. Durch diese Regelung soll es Personen, die in Leiharbeit beschäftigt sind, erleichtert werden, ein unbefristetes und reguläres Arbeitsverhältnis zu finden und aufzunehmen. 

Regelung für Streiks: 

Für den Fall, dass Ihr Betrieb gerade von einem Streik betroffen ist, gelten besondere Regeln für die Beschäftigung von Leiharbeitskräften. In dieser Situation darf Ihr Unternehmen Leiharbeiter*innen nur beschäftigen, wenn diese keine Arbeiten übernehmen, die üblicherweise von Arbeitskräften ausgeführt werden, die aktuell im Streik sind. Diesen Sachverhalten müssen garantieren und auch belegen können! 

Des Weiteren dürfen auch keine Mitarbeitenden durch den Einsatz von Zeitarbeitskräften ersetzt werden, die selbst vertretend für eine im Ausstand befindliche Arbeitskraft tätig sind. Die Rechtsgrundlage für diese Regelung ist §11, Absatz 5 des AÜG. 

Sie wollen mehr über die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für Unternehmen und Arbeitnehmer*innen erfahren? Dann lesen Sie hier weiter: Alles was Arbeitgeber*innen über Arbeitnehmerüberlassung wissen sollten.

Pflichten gegenüber der Leiharbeitsfirma: 

Wenn Sie mit einer Leiharbeitsfirma einen Vertrag über das Entleihen von Zeitarbeitskräften abschließen, ist auch damit die Erbringung von Pflichten Ihrerseits verbunden. Damit beide Seiten eine rechtskräftige Verbindlichkeit nachweisen können, muss der entsprechende Vertrag in schriftlicher Form aufgesetzt worden sein. Der Vertrag muss alle notwendigen Angaben des entleihenden Unternehmens enthalten. Um diese Bedingung zu erfüllen, müssen Sie der Zeitarbeitsfirma folgende Informationen offenlegen: 

  • Welche besonderen Merkmale sind mit der zukünftigen Tätigkeit der Leiharbeitskräfte verbunden? Welche Aufgaben werden die Personen in Ihrem Unternehmen übernehmen? 
  • Über welche beruflichen Qualifikationen und Kompetenzen muss eine Person verfügen, die diese Tätigkeiten ausführt? 
  • Welche Arbeitsbedingungen gelten für Ihr langfristig angestelltes Stammpersonal, das hinsichtlich der Qualifikationen und der übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Leiharbeitskraft gleichkommt? Das inkludiert etwa das Gehalt, andere Vergünstigungen und Boni sowie Zugang zu vom Betrieb verantworteter Kinderbetreuung. 

 

Ein Mann sitzt am Tisch und unterschreibt ein Dokument

Wie können Sie sich als entleihender Betrieb rechtlich absichern? 

Bei der Vertragsschließung mit einer Zeitarbeitsfirma empfiehlt es sich, dass Sie diesen überprüfen lassen und sicher gehen, dass die Leiharbeitsfirma alle gesetzlichen Bestimmungen einhält. 

Um sicher zu gehen, dass die Überlassungshöchstdauer für Zeitarbeitskräfte nicht überschritten werden, sollten Sie den Vertrag aufmerksam lesen und sich Zeit für die Entscheidung einräumen, ob Sie dem Vertrag der Zeitarbeitsfirma zustimmen oder nicht. 

Was ist die Überlassungshöchstdauer? 

Wenn von der Überlassungshöchstdauer (früher auch maximale Überlassungsdauer oder Höchstüberlassungsdauer genannt) die Rede ist, geht es um den maximalen Zeitraum, den eine Leiharbeitskraft ohne Unterbrechung im selben Betrieb tätig sein darf. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf Zeitarbeitsverhältnisse. 

Wo ist die Überlassungshöchstdauer festgelegt? 

Überlassungshöchstdauern für Leiharbeitskräfte sind in den Tarifverträgen der verschiedenen Branchen der entleihenden Institutionen festgehalten. Auch für Entleihende, die innerhalb ihrer Branchen nicht tarifgebunden sind, gibt es eine Regelung, von der sie profitieren können: Diese können Vereinbarungen treffen, die es ermöglichen, Regelungen aus Tarifverträgen für ihr eigenes Unternehmen zu übernehmen. 

Wie lang ist die Überlassungshöchstdauer? 

Es ist gesetzlich geregelt, dass Zeitarbeitskräfte für maximal 18 Monate ohne Unterbrechung in einem Entleihbetrieb beschäftigt werden dürfen. Wenn eine Zeitarbeitskraft für mehrere kurze Zeiträume im selben Unternehmen arbeiten soll, werden die Einsatzzeiträume zusammengezählt. Addiert dürfen sie 18 Monate nicht überschreiten. 

Welche Ausnahme gibt es für die Überlassungshöchstdauer? 

Die Zeiträume müssen dann nicht addiert werden, wenn es zwischen den einzelnen Einsätzen in dem Unternehmen einen Zeitraum von drei Monaten gibt, in dem die Person nicht in dem Unternehmen tätig war. Die Zeiträume zählen in diesem Fall separat. 

Wenn Sie nun doch Zweifel an der Seriosität der Zeitarbeitsfirma haben, mit der Sie in Verhandlungen stehen, können Sie sich deren behördliche Genehmigung zur gewerblichen Arbeitnehmer*innenüberlassung zeigen lassen. 

Sie selbst dürfen Zeitarbeiter*innen nicht an andere Unternehmen weitervermitteln, da diese in einem Vertragsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma stehen. Wenn etwa ein Tochterunternehmen Ihres Betriebs personellen Mangel hat, dürfen Sie Ihre Zeitarbeitskräfte dort nicht aushelfen lassen oder nach Beendigung des vereinbarten Zeitraums an dieses Unternehmen vermitteln. Das Tochterunternehmen, das unter Personalmangel leidet, kann sich bei Bedarf selbst an eine Leiharbeitsfirma wenden und rechtlich korrekte Vereinbarung bezüglich der Entleihung von Arbeitskräften treffen.  

Bevor Sie den Vertrag der Zeitarbeitsfirma unterschreiben, sollten Sie diesen einer genauen Prüfung unterziehen und in Erfahrung bringen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz erfüllt ist. Sie als entleihende Firma sind in der Pflicht diesen umzusetzen. Prüfen Sie daher vor der Unterzeichnung noch einmal, ob die Leiharbeitskräfte in die korrekte Entgeltgruppe einsortiert worden sind und unter den vergleichbaren Bedingungen arbeiten werden wie Ihr Stammpersonal.

Ausnahmen bezüglich des Gleichbehandlungsgrundsatzes

In besonderen Fällen kann es sein, dass Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz notwendig sind. 

Wenn der entleihende Betrieb einem Tarifvertrag unterliegt, der vorschreibt, dass das Entgelt der Mitarbeitenden sich in Stufen erhöhen kann, ist es möglich, dass unter dieser Prämisse andere gesetzliche Regelungen hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes gelten. 

Das heißt konkret, dass die Leiharbeitskräfte nicht nach wenigen Monaten Beschäftigung in dem Unternehmen die gleiche Vergütung erhalten, wie vergleichbare langfristig angestellte Mitarbeitende. Bis das Entgelt angehoben wird, darf der entleihende Betrieb 15 Monate verstreichen lassen.

Achtung: In einem solchen Sonderfall ist Vorsicht geboten. Die oben genannte Regelung ist nur dann rechtlich möglich, wenn die Zeitarbeitskräfte spätestens nach sechs Wochen Einsatzdauer ein stufenweise erhöhtes Entgelt bekommen. Nach 15 Monaten muss das entleihende Unternehmen den Zeitarbeitskräften einen Gesamtlohn zahlen, der im Tarifvertrag als gleichwertig mit der Vergütung der Stamm-Mitarbeitenden bewertet wird. 

Fazit

Wenn Sie von dem Service von Zeitarbeitsfirmen Gebrauch machen, sind damit zahlreiche Vorteile verbunden. Neben Rechten, die Sie als entleihender Betrieb nach Vertragsabschluss haben, stehen Sie aber auch in der Pflicht. Da es außer Ihnen zwei weitere beteiligte Parteien gibt – die Zeitarbeitsfirma und die Leiharbeitskräfte – haben Sie beiden gegenüber Verantwortung. Mit der Arbeitnehmerüberlassung sind viele rechtliche Bedingungen und Regeln verknüpft, die im AÜG festgehalten sind. Für viele der Gesetze wurden Ausnahmen festgelegt, von denen Sie Gebrauch machen können, wenn Sie die an das Gesetz geknüpften Voraussetzungen nicht erfüllen. 

So ist beispielsweise festgelegt, für wie lange am Stück eine Leiharbeitskraft in Ihrem Unternehmen ohne Unterbrechung tätig sein darf. Wie Sie nun wissen, gibt es auch für das Entgelt der Zeitarbeitskräfte Regelungen, damit sowohl die Leiharbeitskräfte als auch ihr langfristiges Personal eine faire Vergütung erhalten. Auf dieser Grundlage gehen Sie sicher, dass Sie Ihre Zeitarbeitskräfte gerecht behandeln und diese – nach einer dreimonatigen Tätigkeitspause natürlich – gerne in Ihren Betrieb zurückkehren.

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