Arbeitnehmerüberlassung: So profitieren Unternehmen und Arbeitskräfte
Arbeitnehmerüberlassung heißt, dass eine Verleihfirma ihre Mitarbeiter*innen an andere Unternehmen ausleiht. Kennzeichnend ist, dass die Arbeitnehmerüberlassung für eine begrenzte Zeit gilt und das entleihende Unternehmen dem Verleihenden Unternehmen ein Entgelt zahlt. Als Synonyme für die Arbeitnehmerüberlassung lassen sich die Begriffe „Zeitarbeit“ oder „Leiharbeit“ verwenden.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich hinter einer Arbeitnehmerüberlassung versteckt, welche Punkte in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt sind, welche Vorteile mit der Zeitarbeit für Unternehmen und Bewerber*innen verbunden sind und wie die Arbeitnehmerüberlassung der Zukunft aussehen könnte.
Wie definiert sich die Arbeitnehmerüberlassung?
An einem Arbeitsverhältnis sind in der Regel zwei Parteien beteiligt. Dies sind das arbeitgebende Unternehmen und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. Ein Arbeitsverhältnis, das die beteiligten Parteien im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung begründen, kennt noch eine weitere Partei. Dies ist ein*e Personaldienstleister*in, wie Zenjob , oder eine Zeitarbeitsfirma.
Dieses Unternehmen tritt als Verleihfirma auf. Das auftraggebende Unternehmen ist die entleihende Instanz. Die Arbeitnehmer*innen nehmen die Stellung von Zeitarbeitnehmer*innen oder Leiharbeitnehmer*innen ein.
Die Zeitarbeitsfirma schließt mit den Bewerbenden einen regulären Arbeitsvertrag ab. Als Vertragsgegenstand legen die Beteiligten fest, dass die Zeitarbeitnehmerin oder der Zeitarbeitnehmer seine Arbeitszeit für eine begrenzte Zeit in einem anderen Unternehmen ausübt. Für die Entlohnung ist die Verleihfirma zuständig.
Dabei kommt neben dem regulären Arbeitsvertrag, den die Zeitarbeitsfirma und die Bewerber*innen vereinbaren, noch der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Einsatz. Diesen schließt die Zeitarbeitsfirma mit dem Unternehmen ab, in dem die Zeitarbeitnehmer*innen ihre Tätigkeit für eine begrenzte Zeit ausüben.
Die Zeitarbeitnehmer*innen sind also bei der Verleihfirma angestellt und erhalten von dort aus die Vergütung. Das entleihende Partnerunternehmen verpflichtet sich, die Leiharbeitnehmer*innen in seine Betriebsorganisation einzugliedern. Das entleihende Unternehmen ist berechtigt, den Leiharbeitnehmer*innen Weisungen zur Auftragserledigung zu erteilen.
Welcher Unterschied besteht zwischen der Arbeitnehmerüberlassung und der Zeitarbeit?
Aus rechtlicher Sicht grenzt sich die Arbeitnehmerüberlassung nicht von den Begriffen „Zeitarbeit“ oder „Leiharbeit“ ab.
Denn in allen drei Fällen geht es um den Verleih durch eine Verleihfirma von Arbeitnehmer*innen (Zeitarbeitnehmer*innen) an ein anderes Unternehmen.
Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht die Arbeitnehmerüberlassung?
Die Arbeitnehmerüberlassung fußt auf der gesetzlichen Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Hier hat der Gesetzgeber die Regelungen definiert, die für ein Arbeitsverhältnis gelten, welches die drei beteiligten Vertragsparteien, das verleihende, sowie das entleihende Unternehmen und die Leiharbeitnehmenden im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages abgeschlossen haben.
Im § 1 AÜG ist die Erlaubnispflicht definiert. Diese betrifft das Zeitarbeitsunternehmen, das seine Arbeitskräfte an andere Unternehmen verleiht. Das Zeitarbeitsunternehmen hat gemäß § 2 AÜG die Verpflichtung, eine Erlaubnis für die Ausführung der Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen.
Überdies ist in dem ersten Passus des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelt, dass das Vertragsverhältnis ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet ist und die Leiharbeitnehmer*innen über deren Rechte und Pflichten informiert.
§ 1 Absatz 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz legt fest, dass ein entleihendes Unternehmen seine Leiharbeitnehmer*innen für maximal achtzehn aufeinanderfolgende Monate beschäftigen darf. Nach Ablauf dieser Zeit kann das entleihende Unternehmen zwischen zwei Alternativen wählen: Entweder beendet es das Beschäftigungsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen oder es bietet den Leiharbeitnehmer*innen eine feste Anstellung an.
§ 8 AÜG hat den Grundsatz der Gleichstellung zum Inhalt. Diese – in der Praxis als Equal Pay oder Equal Treatment bekannte – Vorgabe legt fest, dass Leiharbeitnehmer*innen zu den gleichen Arbeitsbedingungen die Beschäftigung ausüben, wie die Kolleg*innen aus der Stammbelegschaft. Der Grundsatz der Gleichstellung bezieht sich z. B. auf die Länge der Pausen und die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen (z. B. der Teeküche), die auch den festen Mitarbeitenden zugänglich sind.
Was regelt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag?
Den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließt die verleihende mit der entleihenden Firma ab. Hierin regeln die Vertragsparteien die Bedingungen für den Arbeitseinsatz und die Entlohnung der Zeitarbeitnehmenden. Die beiden Parteien vereinbaren folgenden Punkte:
- Das Zeitarbeitsunternehmen bestätigt, dass es die erforderliche Erlaubnis hat, um die Arbeitnehmerüberlassung auszuführen. Ein Wegfall der Erlaubnis ist dem entleihenden Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.
- Das Zeitarbeitsunternehmen bestätigt, dass die beschäftigten Zeitarbeitnehmenden über die notwendigen Qualifikationen verfügen.
- Das entleihende Unternehmen gibt Auskunft über die besonderen Aspekte, die mit der Tätigkeit in dem Unternehmen verbunden sind. Dabei erklärt es, dass es die Leiharbeitnehmer*innen zu den gleichen Bedingungen beschäftigt, wie die Kolleg*innen aus der Stammbelegschaft.
- Das Entgelt – dieses zahlt die verleihende Firma– entspricht in der Höhe dem Betrag, den die Arbeitnehmer*innen aus der Stammbelegschaft für eine vergleichbare Tätigkeit bekommen würden.
Unterschied zwischen einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und einem Werkvertrag
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag grenzt sich von einem Werkvertrag ab, weil hier die Tätigkeit des Zeitarbeitenden im Vordergrund steht. Einen Werkvertrag schließen die Vertragsparteien hingegen ab, um die Erstellung eines Werkes zu vereinbaren.
Im Gegensatz zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag haftet das Unternehmen, wenn ein Werkvertrag nicht wie vereinbart erfüllt wird. Bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag übernimmt die Zeitarbeitsfirma alle Verpflichtungen, die mit der Beschäftigung von Zeitarbeitnehmenden verbunden sind.
Wer kann den Arbeitsvertrag mit Zeitarbeitnehmenden kündigen?
Wer als Bewerber*in ein Zeitarbeitsverhältnis eingeht, ist ausschließlich bei der Verleihfirma beschäftigt. Dies bedeutet, dass ein entleihendes Unternehmen keine wirksame Kündigung gegenüber den Zeitarbeitnehmenden aussprechen kann. Gibt es Probleme oder sind Unstimmigkeiten zu klären, schaltet das entleihende Unternehmen die Verleihfirma ein.
Positive Faktoren der Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebendenperspektive
Wenn Sie mit einer Personalvermittlung wie Zenjob zusammenarbeiten, profitieren Sie von den folgenden Vorteilen:
- Sie agieren freier bei der Organisation Ihrer betrieblichen Abläufe und stellen die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens unter Beweis.
- Personelle Engpässe und saisonale Schwankungen lassen sich mit der Beauftragung eines Zeitarbeitsunternehmens schneller kompensieren.
- Sie gehen keine langfristigen personellen Bindungen ein und vermeiden dennoch Leerlaufzeiten und Qualitätsverluste.
- Ausfallzeiten von Zeitarbeitnehmenden werden ausschließlich von der Verleihfirma getragen. Sie kalkulieren Ihre Personalkosten, ohne die beschäftigten Zeitarbeitnehmenden zu berücksichtigen.
- Ihrem Unternehmen entsteht – wenn überhaupt – nur ein geringer Rekrutierungsaufwand, weil das Zeitarbeitsunternehmen von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Auswahl der geeignetsten Kandidat*innen alle Schritte organisiert. Sie informieren das beauftragte Zeitarbeitsunternehmen lediglich über das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle und geben eine Bedarfsmeldung ab. Damit steht Ihnen mehr Zeit für Ihre Kernaufgaben zur Verfügung.
- Eine Zeitarbeitsfirma – wie Zenjob – ermöglicht Ihnen den Zugriff auf einen großen Bewerberpool. Hier finden Sie Bewerber*innen mit den unterschiedlichsten Qualifikationen. Diese brauchen Sie nur mit dem von Ihnen entwickelten Anforderungsprofil abzugleichen. Auf diese Weise überbrücken Sie schnell personelle und zeitliche Engpässe.
- Mit der Beschäftigung von Zeitarbeitnehmer*innen entlasten Sie die Kolleg*innen der Stammbelegschaft. Diese können sich dann intensiv mit ihrem Aufgabengebiet beschäftigen, ohne dass sie zu schnell überfordert sind.
Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitnehmendensicht
Die Bewerbung bei einem*r Personaldienstleister*in wie Zenjob ist für die Kandidat*innen mit den folgenden Vorteilen verbunden:
- Zeitarbeitnehmer*innen, die sich während einer befristeten Anstellung bewähren, können auf eine langfristige Anstellung hoffen. Überdies profitieren die Bewerber*innen bei einer Zeitarbeitsfirma davon, dass Arbeitgebende die Verleihfirma und nicht das entleihende Unternehmen darstellen.
- Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zahlt eine Zeitarbeitsfirma ihren Mitarbeitenden, wenn diese ihre Tätigkeit bei dem entleihenden Unternehmen nicht ausüben können. Insoweit gilt der Grundsatz der Gleichstellung, der in dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt ist.
- Auch wenn Zeitarbeitnehmende nicht an eine andere Firma verliehen werden, können sie gegenüber der arbeitgebenden Zeitarbeitsfirma ihren Anspruch auf Bezahlung durchsetzen. Das wirtschaftliche Risiko geht im vollen Umfang auf das verleihende Unternehmen über.
- Das Bewerbungsverfahren bei einer Zeitarbeitsfirma läuft schneller ab, als Bewerbungen bei einzelnen Unternehmen. So können sich die Kandidat*innen in einer Datenbank für Bewerbende für mehrere Unternehmen interessant machen und minimieren den Konkurrenzdruck bezüglich Mitbewerber*innen.
- Eine seriöse Zeitarbeitsfirma – wie Zenjob – bietet den Bewerber*innen an, sich in ihrem Berufsfeld weiterzubilden. Damit die Teilnehmenden flexibler agieren, lassen sich viele dieser Angebote online wahrnehmen.
- Die langfristige Zusammenarbeit mit einem Zeitarbeitsunternehmen nutzen die Bewerbenden als Karrieresprungbrett und für ihre persönliche Weiterentwicklung.
- Überdies eignet sich die Bewerbung bei einem Zeitarbeitsunternehmen für Bewerber*innen, die sich beruflich noch nicht festlegen möchten. Sie lernen Unternehmen verschiedener Branchen kennen und entscheiden danach, wie die eigene berufliche Zukunft aussehen kann.
Was Sie zusätzlich über die Arbeitnehmerüberlassung wissen sollten
Sind Sie daran interessiert, Zeitarbeitnehmende in Ihrem Unternehmen zu beschäftigen? Dann können folgende Punkte relevant sein:
- Auswahl des Personaldienstleistenden
- Subsidiärhaftung
- Grundsatz der Gleichstellung
- Mindestarbeitsbedingungen
Auswahl des Personaldienstleistenden
Wenn Sie ein Zeitarbeitsunternehmen mit der Verleihung der Arbeitskräfte an Ihr Unternehmen beauftragen, achten Sie bestenfalls auf die Vertrauenswürdigkeit Ihres Vertragspartners. Dieses legt Ihnen ohne Aufforderung die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit vor, die das Unternehmen berechtigt, Arbeitnehmer*innen an Sie zu verleihen.
Eine seriöse Personaldienstleistungsfirma – wie Zenjob – verfügt über eine gute Bonität und legt Ihnen Referenzen von anderen Unternehmen vor. Überdies informiert Sie das Zeitarbeitsunternehmen über alle Punkte, die für Sie im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung wichtig sind.
Subsidiärhaftung
Die Subsidiärhaftung hat die gesetzgebende Institution zum Schutz der Zeitarbeitnehmer*innen eingeführt. Sie greift für das entleihende Unternehmen, wenn Personaldienstleistende keine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung vorlegen können oder aus finanziellen Gründen ein Insolvenzverfahren beantragt haben. In diesem Fall kommt das entleihende Unternehmen für die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft auf.
Sie mindern für sich das Risiko einer Subsidiärhaftung, wenn Sie mit vertrauenswürdigen und erfahrenen Personaldienstleistenden zusammenarbeiten.
Grundsatz der Gleichstellung
Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb neben der Stammbelegschaft Zeitarbeitnehmer*innen, tragen Sie die Verantwortung dafür, alle Mitarbeiter*innen gleichzubehandeln und ihnen dieselben Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.
Der Grundsatz der Gleichstellung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 8 AÜG) gesetzlich verankert.
Mindestarbeitsbedingungen
In dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat der Gesetzgeber auch die Mindestarbeitsbedingungen für Zeitarbeitnehmer*innen festgelegt. Dies betrifft nicht nur die Zahlung des Mindestlohnes, sondern auch Zahlungen von Entgeltleistungen, wenn Zeitarbeitnehmer*innen die Tätigkeit in Ihrem Unternehmen aufgrund einer Krankheit nicht ausüben.
Wie sieht die Zukunft der Arbeitnehmerüberlassung aus?
Die zunehmende Digitalisierung hat einen nicht zu verachtenden Einfluss auf die Zukunft der Arbeitnehmerüberlassung. Die Umstellung auf einen digitalen Prozessablauf bringt viele Vorteile für die Kommunikation zwischen den drei Parteien, die an der Überlassung von Arbeitnehmenden beteiligt sind. Wer sich als Kandidat*in bei Personaldienstleistenden bewirbt, erhält zahlreiche Möglichkeiten, in einem anderen Unternehmen tätig zu sein.
Interessieren Sie sich als Unternehmer*in dafür, Zeitarbeitnehmer*innen in Ihrem Betrieb zu beschäftigen, haben Sie Zugriff auf einen digitalen Bewerbendenpool. Hier gleichen Sie komfortabel die Qualifikationen der eingestellten Profile der Kandidat*innen mit den Anforderungen ab, die Ihre neuen Mitarbeitenden erfüllen sollten. Auf diese Weise beugen Sie mithilfe der Personalvermittlungsfirma einem Personalmangel vor. Dies ist insbesondere dann für Sie von Vorteil, wenn Sie von Auftraggebenden den Auftrag erhalten, ein bestimmtes Auftragsvolumen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen.
Fazit
Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein Arbeitsmodell, bei dem neben dem Unternehmen und den Arbeitnehmenden mit der Verleihfirma noch ein weiterer Vertragspartner involviert ist. Kurz gesagt, stellt die Zeitarbeitsfirma die Bewerbenden ein und verleiht sie an eine Firma, die einen kurzfristigen Personalengpass kompensieren muss.
Die Grundlage einer Arbeitnehmerüberlassung bilden zwei Verträge, die die Zeitarbeitsfirma mit den Zeitarbeitnehmenden (regulärer Arbeitsvertrag) und dem entleihenden Unternehmen (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) abschließt.
Die Arbeitnehmerüberlassung hat sowohl Vorteile für Unternehmen als auch Bewerbende. Unternehmen können schnell und flexibel auf Personalbedarf reagieren, ohne sich langfristig an Arbeitnehmende binden zu müssen. Bewerber*innen haben wiederum die Möglichkeit, in verschiedenen Branchen und Unternehmen Erfahrungen zu sammeln und sich weiterzuentwickeln.
Insgesamt bietet die Arbeitnehmerüberlassung eine flexible und attraktive Option für Unternehmen und Arbeitnehmende, die kurzfristige Personalbedürfnisse haben oder Erfahrungen in verschiedenen Branchen sammeln möchten.