Covid-19 Virus

Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben neue Regelungen zum Schutz vor der Corona Pandemie für den Herbst und Winter geschaffen. Im Zentrum steht ein Zweistufenkonzept mit Maskenpflicht, Tests, Abstandsgeboten und Personenobergrenze. Die Corona-Schutzregelungen nach dem geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) treten ab dem 1. Oktober 2022 in Kraft und sollen bis zum 7. April 2023 gültig sein. Die neuen Schutzmaßnahmen sollen eine Balance zwischen notwendigen Einschränkungen und größtmöglicher Wahrung der Freiheitsrechte der Bevölkerung schaffen. 

Wozu braucht es neue Maßnahmen?

Zwar sieht Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Corona-Sommerwelle in Deutschland gebrochen, das sei aber kein Grund zur Entwarnung. Für den Herbst und Winter rechnet die Bundesregierung mit einem saisonalen Anstieg der Covid-19-Fälle, in denen die Variante BA.5 wahrscheinlich dominierend sein wird.
Die Maßnahmen dienen dazu, dass Deutschland besser als in den vergangenen Jahren auf den Corona-Winter vorbereitet sein soll. Darüber hinaus versprach Lauterbach für Anfang September die Zulassung von Impfstoffen, die an neue Virusvarianten angepasst sind. Zudem stehe mit Paxlovid ein Medikament zur Verfügung, das die Sterblichkeit deutlich senken soll.

Das Zweistufenkonzept

Das neue Gesetz sieht ein Zweistufenkonzept vor. Die Regeln der 1. Stufe sollen bundesweit ab 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die 2. Phase wird nur im Fall einer besonders bedrohlichen Entwicklung der Ansteckungen ausgelöst. Auch in der 2. Phase sind Lockdowns, Schul- und Betriebsschließungen sowie Ausgangssperren ausgeschlossen.

Stufe 1: Grundvorsorgestufe

Die Stufe 1 sieht eine Art Grundvorsorge für das gesamte Bundesgebiet vor. Danach gelten im gesamten Bundesgebiet ab 1. Oktober 2022 folgende Regelungen:

Maskenpflicht

Das Tragen von FFP 2 Masken im öffentlichen Fernverkehr (Bahn) und auf Flugreisen (ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder unter sechs Jahren und Menschen mit bestimmten Erkrankungen).

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Hier gilt die Maskenpflicht ebenfalls. Zudem gilt eine Testpflicht für Besucher. Für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen wohnen oder behandelt werden, gilt diese Regelung nicht.

Ausnahme:
Eine Befreiung von jeder Masken- und Testpflicht, wenn eine Genesung oder Impfung (ab 3. Impfung) nicht länger als 3 Monate zurückliegt.

Corona-Arbeitsschutzverordnung für Betriebe bleibt gültig

In Betrieben wird weiter die Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten, d.h. unter bestimmten Voraussetzungen gilt Masken- und Testpflicht sowie die weitgehende Ermöglichung von Homeoffice, soweit dies mit den betrieblichen Belangen vereinbar ist.

Sonderregelung für Schulen

Die Länder erhalten die Möglichkeit für die Schulen ab der 5. Klasse das Tragen einer medizinischen Maske für Schüler*innen und Beschäftigte vorzuschreiben (ausdrücklich keine FFP 2 Masken). Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Maskenpflicht erforderlich ist, um den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten. Für jüngere Kinder darf eine Maskenpflicht nicht angeordnet werden.

Darstellung zur Maskenpflicht

Zusätzliche Optionen der Bundesländer

Zudem wird den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt,

  • die Pflicht zum Tragen von FFP 2 Masken im ÖPNV vorzusehen.
  • eine Testpflicht für öffentlich zugängliche Innenräume und Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. in Asylunterkünften, Haftanstalten) zu verfügen.

Für Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie für Sportbetriebe (Fitnessstudios) sieht das Gesetz eine zwingende Ausnahme von der Maskenpflicht für die Fälle vor, in denen ein tagesaktueller Negativtest vorgelegt wird oder die Genesung oder Impfung (3. oder 4. Impfung) nicht mehr als 90 Tage zurückliegt. Mit der zwingenden Ausnahmeregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, zusätzliche Impfanreize zu schaffen. Zumal die im Herbst erwartete Impfung einen besseren Schutz vor schweren Krankheitsverläufen und der reinen Ansteckungsgefahr bieten soll als bisherige Impfungen.

Winterreifen- und Schneekettenphase

Die 1. Stufe wird von dem Bundesgesundheitsminister auch als „Winterreifenphase“ bezeichnet. Diese soll unter normalen Winterbedingungen ausreichen, um die pandemiebedingten Gefahren und die Auslastung des Gesundheitswesens in Grenzen zu halten.
Die 2. Phase wird als „Schneekettenphase“ bezeichnet. Sie soll nur dann in Kraft treten, wenn eine unerwartete und ungünstige Entwicklung die Gefahrenlage durch das Virus deutlich erhöht. Von der Festlegung klarer Grenzwerte für das Einleiten der “Schneekettenphase” will die Regierung aber absehen und die exakte Bestimmung der Indikatoren wie auch die zu verfügenden Maßnahmen den einzelnen Ländern überlassen.

Winterreifen- und Schneekettenphase der neuen Corona Regelungen Herbst 2022
Foto: Bundesregierung

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder in Stufe 2

Falls es zur “Schneekettenphase” kommen sollte, haben die Länder die Option:

  • eine allgemeine Maskenpflicht einzuführen (also auch für Genesene und Geimpfte)
  • Abstandsregelungen wieder einzuführen
  • Personenbegrenzungen für die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen festzulegen
  • das Tragen von FFP 2 Masken auch in beispielsweise Restaurants verpflichtend zu machen
  • verpflichtende Hygienekonzepte wieder einzuführen

Die Art, wie Ansteckungszahlen untersucht werden (wie z.B. über Inzidenzwerte oder über Abwasseruntersuchungen), bleibt den Ländern selbst überlassen. Sie legen die Indikatoren in eigener Verantwortung fest, sollen sich dabei aber an den Bestimmungen des IfSG und der im März 2022 festgelegten Hotspot-Regel (z.B. Intensivbettenbelegung) orientieren.

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